Die Grundvoraussetzung: Meldung bei der Behörde
Damit ein AVGS nach § 45 SGB III in Frage kommt, müssen Sie bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein – als arbeitslos oder arbeitssuchend. Sie müssen also nicht zwingend bereits arbeitslos sein: Auch wer noch beschäftigt, aber von Arbeitslosigkeit bedroht ist, kann Anspruch haben.
Kurz gesagt
Der AVGS richtet sich an Menschen, deren Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung durch ein gezieltes Coaching verbessert werden kann – unabhängig davon, ob sie ALG I oder Bürgergeld beziehen.
Diese Personengruppen haben typischerweise Anspruch
- Arbeitslos gemeldete Personen – im Bezug von Arbeitslosengeld I (SGB III) oder Bürgergeld (SGB II).
- Arbeitssuchend gemeldete Personen, deren Beschäftigung bald endet – etwa nach erhaltener Kündigung oder bei auslaufender Befristung.
- Ausbildungssuchende, die eine Ausbildung anstreben und Unterstützung im Bewerbungsprozess brauchen.
- Berufsrückkehrer:innen nach Elternzeit, Pflegephase oder längerer Krankheit.
- Menschen mit Vermittlungshemmnissen – z. B. lange Bewerbungsphasen ohne Erfolg, Branchenwechsel, Unsicherheit im Vorstellungsgespräch.
- Internationale Fachkräfte mit Unterstützungsbedarf bei Anerkennung, Bewerbung und Integration.
Kein Rechtsanspruch – aber Anspruch auf faire Prüfung
Wichtig zu verstehen: Es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines AVGS. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen Ihrer Vermittlungsfachkraft. Was Sie jedoch beanspruchen können, ist eine faire, individuelle Prüfung Ihrer Situation. Je klarer Sie Ihren Bedarf und Ihr Ziel darstellen, desto überzeugender fällt die Entscheidung aus.
Welche Kriterien die Vermittlungsfachkraft prüft
- Bisherige Eigenbemühungen – Wie viele Bewerbungen haben Sie geschrieben? Welche Ergebnisse gab es?
- Konkretes Vermittlungshemmnis – Was steht Ihrer Vermittlung im Weg, und kann ein Coaching das beheben?
- Erwarteter Nutzen – Verbessert die Maßnahme Ihre Chancen auf Arbeit oder Ausbildung realistisch?
- Passende Maßnahmenart – Deckt der gewählte AZAV-Träger genau das ab, was Sie brauchen?
Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Wir prüfen es kostenfrei.
Sie sind unsicher, ob Sie Anspruch haben? Wir schauen gemeinsam auf Ihre Situation und helfen Ihnen, Ihren Bedarf so darzustellen, dass die Vermittlungsfachkraft ihn nachvollziehen kann. Jetzt unverbindlich anfragen.
Was, wenn die Voraussetzungen (noch) nicht klar erfüllt sind?
Auch wenn Ihr Fall auf den ersten Blick nicht eindeutig ist, lohnt sich das Gespräch. Oft liegt es nur an der Darstellung: Wer Ziel, Hemmnis und Nutzen konkret benennt, überzeugt eher. Und selbst bei einer Ablehnung ist nicht Schluss – die Wege zeigen wir Ihnen in unserem Leitfaden AVGS abgelehnt – was tun?. Wie der Antrag konkret abläuft, lesen Sie unter AVGS beantragen.
Häufige Fragen zu den AVGS-Voraussetzungen
Wer hat Anspruch auf einen AVGS?
Insbesondere arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Personen, Ausbildungssuchende und Berufsrückkehrer:innen. Die endgültige Entscheidung trifft die Vermittlungsfachkraft im Ermessen.
Habe ich einen Rechtsanspruch?
Nein, einen automatischen Rechtsanspruch gibt es nicht. Sie haben aber Anspruch auf eine faire, individuelle Prüfung Ihrer Situation.
Geht das auch mit Bürgergeld?
Ja. Auch im Bürgergeld-Bezug (SGB II) können Sie über Ihr Jobcenter einen AVGS erhalten.
Muss ich schon arbeitslos sein?
Nein. Auch wer noch beschäftigt, aber von Arbeitslosigkeit bedroht ist und sich arbeitssuchend gemeldet hat, kann einen AVGS bekommen.
Gibt es eine Altersgrenze?
Der AVGS ist nicht an ein festes Alter gebunden. Entscheidend ist Ihre Meldung bei der Behörde und der zu erwartende Nutzen der Maßnahme. Details im AVGS-Ratgeber.